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Insolvenzverfahren – BPM BauProjektManagement EOOD

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Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 544 IE 1101/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPM BauProjektManagement EOOD, 2. Stock, Apartment 4 San Stefano 23 A, 1504 SOFIA, BULGARIEN, BULGARIEN,
vertreten durch den Geschäftsführer Nikolai Haak ergeht am 13.04.2021 nachfolgende Entscheidung:

Der Eröffnungsbeschluss vom 03.03.2021 wird gemäß § 319 ZPO im Rubrum berichtigt und ergänzt. Die Bezeichnung der Schuldnerin lautet:

BPM BauProjektManagement EOOD, BG 1504 Sofia, San Stefano 23 A/AP4, Niederlassung Loher Straße 17, 35614 Aßlar, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolai Haak, Richard-Zimmermann-Weg 17, 35619 Braunfels
Registerbehörde: Ministerium der Justiz der Republik Bulgarien, Register-Nr. EIK 204588815.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1.    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.    von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

544 IE 1101/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 14.04.2021

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