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Verhandlungstermine in Sachen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19

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Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweils beklagten Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich):

„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.“

Die Vertragsunterlagen enthalten jeweils keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es den Vertragsunterlagen, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof „vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. § 502 Abs. 3 BGB).

Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie meinen, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, weil nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die u.a. auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen haben die Landgerichte abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es jeweils ausgeführt:

Das Widerrufsrecht sei verfristet, weil die Angaben in den Darlehensverträgen jeweils nicht zu beanstanden gewesen seien. Die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags von 0 € in der Information über die Widerrufsfolgen sei klar und verständlich. Dies könne vom Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen erhoben würden.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB habe nicht belehrt werden müssen. Soweit unter Berufung auf die Gesetzesbegründung Gegenteiliges vertreten werde, stehe dies mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Einklang, die eine solche Belehrungspflicht nicht vorsehe. Dementsprechend sei auch das nationale Recht auszulegen.

Auch die Informationen betreffend den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß. Selbst wenn die Informationen nicht hinreichend verständlich wären, folge hieraus kein Widerrufsrecht. Da der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB), hänge der Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung hinreichender Informationen nicht ab.

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von factum
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